Bei den Schöffengerichten, den Strafkammern und den Schwurgerichten entscheiden neben Berufsrichterinnen und Berufsrichtern auch Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter über Schuld und Unschuld sowie über eine zu verhängende Strafe. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter und nehmen an der gesamten Hauptverhandlung und Urteilsfindung teil.
Schöffinnen und Schöffen sollen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt und das Verständnis der Bevölkerung für die Rechtsprechung gefördert wird. Sie werden auf Grund einer von der Gemeindebehörde aufgestellten Vorschlagsliste von einem Ausschuss für fünf Jahre gewählt. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
Schöffenwahl 2023
Die Schöffen und Jugendschöffen werden von besonderen Wahlausschuss gewählt. Die Beschreibung des Wahlverfahrens finden Sie in dem oben stehenden Link:
„Informationen zum Schöffenamt im Bürgerservice des Justizportals“
Das Wahlverfahren ergibt sich aus der allgemeinen Verfügung des Landesjustizministeriums und dem Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration vom 4.3.2009 (JMBl. NRW S. 70) - in der Fassung vom 07.12.2017. Den Link zu dieser Vorschrift finden Sie unten.
Die Vorschlagslisten für die Jugendschöffen für das Amtsgericht und das Landgericht werden von den zuständigen Jugendämtern aufgestellt und aufgelegt.
Im Jahre 2023 werden die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit der Jahre 2024 bis 2028 gewählt.
Die zuständigen Gemeinden im Gerichtsbezirk und die Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk Borken suchen nach den zu wählenden Schöffen und Jugendschöffen für das Amtsgericht Borken und das Landgericht in Münster (einschließlich der Auswärtigen Strafkammer in Bocholt) für die Jahre 2024 bis 2028 und rufen Anfang des Jahres dazu auf, sich um das Schöffenamt zu bewerben. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes bzw. bei dem dafür zuständigen Jugendamt.
Verfahrensschritt |
bis zum |
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Festlegung und Verteilung der Anzahl der erforderlichen Personen durch den Landgerichts-Präsidenten |
2. Januar des Wahljahres |
Wahl der Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss durch den Kreistag |
31. Mai des Wahljahres |
Mitteilung der Vertrauenspersonen an das Amtsgericht |
30. Juni des Wahljahres |
Aufstellung der Vorschlagslisten in den Gemeinden und Jugendämtern |
30. Juni des Wahljahres |
Öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten |
31. Juli des Wahljahres |
Einreichung der Vorschlagslisten und etwaiger Einsprüche beim Amtsgericht |
15. August des Wahljahres |
WAHLTERMIN: Zusammentritt des Wahlausschusses |
zwischen dem 16. September und dem 15. Oktober des Wahljahres |
Übersendung der Wahlergebnisse an die Gemeinden und Jugendämter |
15. Oktober des Wahljahres |
Auslosung für die Reihenfolge der Heranziehung der Hilfsschöffen |
30. November des Wahljahres |
Auslosung für die Reihenfolge der Heranziehung der Hauptschöffen |
30. November jedes Jahres |