Wissenswertes rund um Schiedspersonen und Gütestellen
In Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung.
Das so genannte Schlichtungsverfahren erfolgt durch die anerkannten Gütestellen, zu denen insbesondere die Schiedsämter des Landes gehören. Deren Aufgaben werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen, die vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden.
Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (z. B. IHK, Handwerkskammer etc.), beizulegen.
Der Gang zu einer Gütestelle ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und Kosten sparend beizulegen. Bei den Schiedspersonen findet die Schlichtungsverhandlung meistens in ihrer Privatwohnung statt, bei den weiteren Gütestellen dagegen oftmals in deren Büro (wie z. B. bei Rechtsanwälten). Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Streitschlichter die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Wichtiger Hinweis: Eine individuelle Rechtsberatung kann und darf natürlich nicht gegeben werden.
Kosten des Verfahrens
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 30,00 Euro.Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 50,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Schiedsämter
Außergerichtliche Streitschlichtung kann durch anerkannte Gütestellen erfolgen. Gemäß § 44 Absatz 1 JustG NRW sind die Schiedsämter anerkannte Gütestellen.
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt (§ 14 Absatz 1 SchAG NRW).
Die zuständigen Schiedspersonen finden sie nachfolgend:
Auswahl Ihres Wohnortes
Nachbarrechtsstreitigkeiten, Ehrverletzungen, Privatklagedelikte und
Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
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Weitere Informationen
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