Wenn Sie als Zeuge beim Amtsgericht Borken geladen sind, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bitte lesen Sie die schriftliche Zeugenladung vollständig durch, auch die Anlagenblätter. Sie enthalten wertvolle und nützliche Tipps, die Ihnen die Organisation und Abwicklung Ihrer Zeugenaussage erleichtern und Schwierigkeiten vermeiden.
Zeuge zu sein, ist Bürgerpflicht. Bitte erscheinen Sie daher pünktlich zu der angegebenen Zeit bei Gericht. Bringen Sie bitte die Ladung und einen Ausweis mit. Das erleichtert auch das Auffinden des richtigen Raumes und wenn Sie Nachfragen haben.
Wenn Sie vorab bereits Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Abteilung. Die Telefondurchwahl ist in der Terminsladung rechts oben angegeben.
Die Aussage von Zeugen ist eines der häufigsten Beweismittel im Gerichtsverfahren. Richterinnen und Richter müssen regelmäßig über streitige Sachverhalte entscheiden, bei denen sie selbst nicht anwesend waren. Um die Sachverhalte möglichst wahrheitsgetreu zu ermitteln, sind sie auf die Unterstützung von Zeugen angewiesen. Zeugenaussagen sind daher ein entscheidender Schritt zu einem gerechten Urteil.
Auf Zeugen kommen zwei Pflichten zu:
- die Zeugnispflicht und
- die Wahrheitspflicht.
Zeugen können nicht selbst entscheiden, ob sie ihrer Zeugnispflicht nachkommen. Vielmehr sind sie hierzu kraft Gesetzes verpflichtet. Die Zeugnispflicht kann von den Gerichten mit Ordnungsmitteln, Kostenauferlegung und sogar mit der zwangsweisen Vorführung und notfalls Beugehaft durchgesetzt werden.
Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind Zeugen, denen aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies kann insbesondere bei Angehörigen von Prozessbeteiligten oder einer beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Personen der Fall sein.
Zeugen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht erfüllen den Straftatbestand der Falschaussage. Unsicherheiten sollten Zeugen daher im Rahmen ihrer Aussage stets offenbaren. Zur Bekräftigung ihrer Aussage können Zeugen vereidigt werden.
Ausführliche Informationen zu diesen Fragen und zur Zeugenentschädigung bietet das Justizportal.
Abrechnung Ihrer Auslagen und Entschädigung
Ihre finanziellen Auslagen und einen möglichen Verdienstausfall können Sie nach Ihrer Aussage schriftlich abrechnen. Ein Antragformular erhalten Sie dabei bei Ihrer Entlassung.
Wenn Sie keines erhalten haben sollten, können Sie einen entsprechenden Antrag auch bei der Wachtmeisterei am Eingang erhalten, oder laden Sie es sich von dieser Seite herunter.
Bitte reichen Sie mit Ihren Antrag ein:
- bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln die entsprechenden Belege, Fahrkarten o. ä.
- bei einem Lohnausfall die entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers. Ein Formblatt ist Ihnen dazu bereits mit der Ladung übersandt worden.