Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen.

Wenn d. Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Borken, Gescher, Velen, Heiden, Raesfeld, Reken oder Südlohn hatte, ist das Amtsgericht Borken als Nachlassgericht zuständig.

Im Folgenden sind einige Bereiche unserer Tätigkeit aufgeführt und Formulare eingestellt, die Sie nutzen können.

Sollten sich für Sie noch Fragen ergeben, stehen Ihnen unsere Geschäftsstellenmitarbeiter/innen gern zur Verfügung.

Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens d. Verstorbenen:

Telefondurchwahl Amtsgericht Borken

A bis K (außer F):

 02861 / 899 178

L bis R:

 02861 / 899 124

S:

 02861 / 899 174

F und T bis Z:

 02861 / 899 142

Beurkundungen von Erbausschlagungen und Erbscheinsanträgen sowie die Rückgabe von Testamenten finden nur nach telefonischer Terminvereinbarung statt.

Anträge für Testamentseröffnungen, Testamentshinterlegungen und Testamentsrückgaben können schriftlich gestellt werden.

1.) Terminsantrag für eine Erbausschlagung

  1. Bitte füllen Sie das nachstehende Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.
  2. Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer an, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines Termins erreichen können!
  3. Senden Sie das Formular per
    a) Post (Heidener Str. 3, 46325 Borken)
    b) Fax (02861 / 899156) oder
    c) E-Mail (poststelle@ag-borken.nrw.de)

an uns zurück.

Bitte geben Sie dabei unbedingt einen „Betreff“ an, z. B.: „Nachlassangelegenheit“ und den Nachnamen d. Verstorbenen.
Bitte beachten Sie, dass das Amtsgericht nicht per E-Mail antworten wird.

4.  Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin wird sich telefonisch bei Ihnen melden, um einen Termin abzusprechen.

Bitte beachten Sie folgendes: Das Einreichen des Formulars hemmt die Ausschlagungsfrist NICHT! Das bedeutet, dass die Beurkundung der Ausschlagung innerhalb der sechswöchigen Frist erfolgen muss. Halten Sie daher bitte den Fristablauf eigenverantwortlich im Blick.

Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument und eine Sterbeurkunde zum Termin mit.

2.) Erbschein

Ein Erbschein ist dann nötig, wenn das Erbrecht nicht anders nachgewiesen werden kann und eine Stelle/Behörde diesen verlangt.

Insbesondere bei Vorlage eines notariellen Testamtes/Erbvertrages nebst gerichtlichem Eröffnungsprotokoll kann oft auf einen Erbschein verzichtet werden.

Sie sollten daher mit der jeweiligen Institution (z. B. Bank, Versicherung) besprechen, ob von dort aus ein Erbschein benötigt wird.

Wenn im Grundbuch eingetragenes (Mit-) Eigentum (Grundstück / Eigentumswohnung / Erbbaurecht) zum Nachlass gehört und kein notarielles Testament/Erbvertrag vorhanden ist, ist ein Erschein erforderlich (wird vom Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung verlangt).

Terminsantrag für einen Erbschein

  1. Bitte füllen Sie das nachstehende Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.
  2. Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer an, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines Termins erreichen können!
  3. Senden Sie das Formular per
    a) Post (Heidener Str. 3, 46325 Borken)
    b) Fax (02861 / 899156) oder
    c) E-Mail (poststelle@ag-borken.nrw.de)

an uns zurück.

Bitte geben Sie dabei unbedingt einen „Betreff“ an, z. B.: „Nachlassangelegenheit“ und den Nachnamen d. Verstorbenen.
Bitte beachten Sie, dass das Amtsgericht nicht per E-Mail antworten wird.

4.  Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin wird sich telefonisch bei Ihnen melden, um einen Termin abzusprechen.

3.) Hinterlegung eines eigenhändigen (handschriftlichen) Testaments beim Amtsgericht

Um ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, nutzen Sie bitte folgendes Formular:

4.) Testamentseröffnung

 a)    Ablieferung von Testamenten

Jeder, der ein Testament verwahrt oder in den Unterlagen d. Verstorbenen findet, ist gesetzlich verpflichtet, es beim zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern. Das Testament verbleibt beim Nachlassgericht und wird dort dauerhaft aufbewahrt.

b)   Beim Gericht oder Notar/in verwahrte Testamente/Erbverträge

Das Gericht (und ggfs. auch Notar/in) bekommt automatisch eine Nachricht vom Tod und schreibt die Erben an. Dabei geht es um die Ermittlung von Namen und Anschriften.
Nach Eröffnung werden die beteiligten Personen schriftlich benachrichtigt. (Es findet kein Termin statt.)

Das Nachlassgericht ist für die Eröffnung und Bekanntgabe zuständig, jedoch nicht für die Ermittlung, was zum Nachlass gehört, und nicht für die Verteilung des Nachlasses unter den Erben oder die Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen.

Die Abwicklung des Nachlasses, die Haushaltsauflösung, die Schuldenbegleichung und die Verteilung oder Auseinandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben ist Aufgabe der Erben.

Sowohl für die Ablieferung von vorgefundenen Testamenten als auch für die Beschleunigung der Eröffnung der bei Gericht/Notar/in verwahrten Urkunden kann folgendes Formular genutzt werden:

Allgemeine Hinweise zu Nachlassangelegenheiten:

Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Verwahrung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Eröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

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