Familiensachen

Für alle Ehesachen und andere Familiensachen, wie beispielsweise Streitigkeiten über Unterhalt, Zugewinn oder betreffend die gemeinsamen Kinder, ist ausschließlich das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.

Zu den Ehesachen zählt insbesondere das Scheidungsverfahren. Zwingend mit der Scheidung zusammen ist in der Regel der Versorgungsausgleich durchzuführen. Zusammen mit der Scheidung können weitere Folgesachen verhandelt werden, etwa über

  • den Unterhalt für gemeinsame Kinder
  • den Unterhalt für einen Ehegatten
  • das Sorge- oder Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder
  • den Zugewinnausgleich
  • die Zuweisung der Ehewohnung
  • die Aufteilung des Hausrats.

Sämtliche Folgesachen können auch isoliert vor oder nach einer Scheidung Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein.

Nachfolgende Verfahren sind nicht vom Bestehen einer Ehe abhängig:

  • Verfahren auf Kindesunterhalt,
  • Sorgerechts- und Umgangsverfahren und
  • Verfahren wegen Unterhaltsansprüchen aufgrund Geburt oder wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes - gleich, ob der Vater oder die Mutter das gemeinsame Kind betreuen.

Ebenfalls beim Familiengericht angesiedelt sind

  • Adoptionsverfahren,
  • Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft,
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und die
  • Unterbringung Minderjähriger.

Außerdem werden vor dem Familiengericht alle Verfahren verhandelt, die ihren Ursprung in der Ehe, in einem Verlöbnis oder einem Eltern-Kind-Verhältnis haben.

Hinweis:
Um den Scheidungsantrag zu stellen, muss man sich anwaltlich vertreten lassen. Die Erklärung der Zustimmung zur Scheidung, wenn der Ehepartner einen zulässigen Antrag stellt, ist  ohne Anwältin oder Anwalt möglich. Auch in Unterhalts-, Güterechtsverfahren und den sonstigen Familienstreitsachen muss man sich zwingend anwaltlich vertreten lassen.

In allen Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe (eventuell unter Anordnung von Ratenzahlung) bewilligt werden, sofern eine Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Bei Bewilligung entfällt eine ggf. gegebene Vorschusspflicht. Zudem werden dann die sonstigen Verfahrenskosten und Gebühren vorgestreckt. Es ist zu beachten, dass die Verfahrenskosten nicht erlassen werden, sondern nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden und noch nach Abschluss des Verfahrens die vorgestreckten Gelder eingetrieben werden können.

Die Kosten der gegnerischen Anwältin bzw. des gegnerischen Anwalts werden in der Regel nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst, so dass diese im Falle des eigenen Verlierens zu tragen sind.

Für die Antragstellung bei Gericht ist auf jeden Fall immer ein Ausweispapier (gültiger Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess oder sein Verfahren selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe vom Gericht bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für die Zwangsvollstreckung.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Das Gericht muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat, nicht mutwillig erscheint und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und auch höchstens 10.000,00 € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus.